Reparierenoder kaufen?

Recht auf Reparatur

Stand / Herausgeber web-crossing GmbH, Innsbruck

Hersteller bestimmter Geräte müssen diese auf Verlangen reparieren, auch nach Ablauf der Gewährleistung. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799. Hier die Stichtage aus den Gesetzblättern und was sie für dich bedeuten.

EU-Richtlinie
in Kraft 30.07.2024, anzuwenden ab 31.07.2026 (Art. 22, 23)
Deutschland
in Kraft 23.07.2026; neues Kaufrecht für Verträge ab 31.07.2026
Österreich
Reparaturpflicht ab 01.10.2026; Gewährleistungsplus für Verträge ab 01.10.2026
EU-Plattform
Online-Plattform für Reparaturen bis 31.07.2027 (Art. 7)

Geklärt: 31.07.2026 oder 31.07.2027?

Sekundärquellen nennen für Deutschland teils „ab 31.07.2026“, teils „Kaufverträge ab 31.07.2027“. Der amtliche Text ist eindeutig: Das Gesetz trat nach seinem Art. 4 Abs. 1 „am Tag nach der Verkündung“ in Kraft, verkündet wurde es am 22.07.2026. Die Übergangsvorschrift (Art. 229 § 72 EGBGB) knüpft an den 31.07.2026 an. Der 31.07.2027 ist das Datum, bis zu dem die europäische Online-Plattform für Reparaturen und nationale Plattformen betriebsbereit sein sollen (Art. 7 der Richtlinie), kein Anwendungsdatum für Kaufverträge.

Welche Geräte betroffen sind

Die Reparaturpflicht gilt für die Produktgruppen in Anhang II der Richtlinie, und zwar „in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang“ (Art. 5 Abs. 1). Anhang II nennt:

  1. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner (Verordnung (EU) 2019/2023)
  2. Haushaltsgeschirrspüler (Verordnung (EU) 2019/2022)
  3. Kühlgeräte (Verordnung (EU) 2019/2019)
  4. Elektronische Displays (Verordnung (EU) 2019/2021)
  5. Schweißgeräte (Verordnung (EU) 2019/1784)
  6. Staubsauger (Verordnung (EU) Nr. 666/2013)
  7. Server und Datenspeicherprodukte (Verordnung (EU) 2019/424)
  8. Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets (Verordnung (EU) 2023/1670)
  9. Haushaltswäschetrockner (Verordnung (EU) 2023/2533)
  10. Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (Verordnung (EU) 2023/1542)

Von unseren Geräteseiten betrifft das: Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlschrank, Kühl-Gefrierkombination, Fernseher, Smartphone, Tablet, E-Bike, Staubsauger. Laptops und Kaffeevollautomaten stehen nicht in Anhang II. Die Kommission kann die Liste um neue Produktgruppen erweitern, sobald dafür Reparaturanforderungen erlassen sind.

Deutschland

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 16.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 212, ausgegeben am 22.07.2026. In Kraft seit 23.07.2026.

  • Reparaturpflicht (§ 479b BGB): „Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren.“ Das gilt für Waren aus Anhang II, die ein Verbraucher gekauft hat und für die ihm keine Mängelrechte mehr zustehen (§ 479a). Die Reparatur erfolgt „entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“. Der Hersteller darf nicht ablehnen, nur weil schon jemand anderes repariert hat.
  • Ersatzteile (§ 479c BGB): Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis, „der nicht von der Reparatur abschreckt“.
  • Richtpreise (§ 479d BGB): Hersteller müssen Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite angeben.
  • Keine Reparaturbremsen (§ 479e BGB): keine Hard- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern, und keine Behinderung von gebrauchten, kompatiblen oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Betriebe, soweit diese rechtskonform sind.
  • Mehr Gewährleistung nach Reparatur (§ 475e Abs. 5 BGB): Wird ein Mangel durch Nachbesserung beseitigt, verlängert sich die Verjährungsfrist „einmalig um zwölf Monate“. Darüber muss der Verkäufer dich vorher informieren (§ 475 Abs. 4 BGB).
  • Reparaturformular: Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist für Reparaturbetriebe freiwillig (Art. 245 EGBGB).

Übergangsvorschrift im Wortlaut

„Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden.“ (Art. 229 § 72 EGBGB)

offen Ob die Herstellerpflicht nach § 479b BGB auch für Geräte gilt, die vor dem 31.07.2026 gekauft wurden, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich: Die Vorschrift knüpft an den Kaufvertrag an, die Reparaturpflicht des Herstellers ist aber kein Teil dieses Vertrags. Fachpresse geht teils davon aus, dass sie auch für ältere Geräte gilt. Wir rechnen damit nicht fest. Frag im Zweifel beim Hersteller an.

Österreich

Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), BGBl. I Nr. 60/2026, ausgegeben am 29.07.2026. Es ändert unter anderem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).

  • Reparaturpflicht (§ 9b KSchG), seit 01.10.2026: Der Hersteller einer Ware aus Anhang II „hat mit einem Verbraucher auf dessen Verlangen einen Vertrag über die Reparatur dieser Ware in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang abzuschließen, es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich“. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, sind Bevollmächtigter, Importeur oder Händler verpflichtet (§ 9c).
  • Informationspflicht (§ 9d KSchG): Hersteller stellen Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen kostenlos und verständlich bereit.
  • Mehr Gewährleistung nach Verbesserung (§ 10 Abs. 2a VGG): „so verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr“. Gilt für Verträge, die nach dem 30.09.2026 geschlossen werden (§ 29 Abs. 4 VGG).
  • Reparaturformular (§ 5d KSchG): Reparaturbetriebe „können“ das Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden.

Gewährleistung zuerst

Ist dein Gerät jünger als zwei Jahre, hast du gegen den Verkäufer meist noch Mängelrechte: in Deutschland verjähren sie in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), in Österreich beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 Abs. 1 VGG). Dann zahlt der Verkäufer die Reparatur oder den Austausch, nicht du. Die Herstellerpflicht nach § 479b BGB setzt in Deutschland gerade voraus, dass dir diese Rechte nicht mehr zustehen.

Hinweis: Diese Seite gibt den Wortlaut und unser Verständnis wieder. Sie ist keine Rechtsberatung. Bei einem Streitfall hilft die Verbraucherzentrale (DE) oder die Arbeiterkammer (AT).

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Recht auf Reparatur in Deutschland?

Das Umsetzungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 212) wurde am 22.07.2026 verkündet und ist am Tag danach, am 23.07.2026, in Kraft getreten. Die geänderten Kaufrechtsregeln gelten für Kaufverträge ab dem 31.07.2026.

Seit wann gilt es in Österreich?

Die Reparaturpflicht der Hersteller (§ 9b KSchG) gilt seit 01.10.2026. Die Verlängerung der Gewährleistung nach einer Verbesserung gilt für Verträge, die nach dem 30.09.2026 geschlossen werden (BGBl. I Nr. 60/2026).

Muss der Hersteller kostenlos reparieren?

Nein. Die Reparatur erfolgt unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt (§ 479b Abs. 3 BGB). Kostenlos ist sie, wenn noch Gewährleistung oder Garantie besteht.

Verlängert eine Reparatur die Gewährleistung?

Für neue Kaufverträge ja: Wird ein Mangel durch Nachbesserung beseitigt, verlängert sich die Verjährungsfrist in Deutschland einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB), in Österreich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr (§ 10 Abs. 2a VGG).

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/1799 (Recht auf Reparatur), ABl. L 2024/1799 vom 10.07.2024. Amtsblatt der EU, EUR-Lex (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
  2. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 16.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 212, ausgegeben am 22.07.2026. Bundesgesetzblatt, recht.bund.de (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
  3. § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche). gesetze-im-internet.de (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
  4. Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), BGBl. I Nr. 60/2026, ausgegeben am 29.07.2026. RIS, Bundeskanzleramt (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
  5. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), BGBl. I Nr. 175/2021, § 10. RIS, Bundeskanzleramt (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.