Methodik und Quellen
Der Rechner vergleicht, was dich ein Jahr Nutzung kostet: einmal mit dem reparierten Gerät, einmal mit einem neuen. Der günstigere Weg gewinnt.
Die Formel
- Reparatur je Jahr
- (Reparaturangebot minus Förderung) geteilt durch Restnutzung, plus Verbrauch alt mal Strompreis
- Neugerät je Jahr
- Neupreis geteilt durch Nutzungsdauer neu, plus Verbrauch neu mal Strompreis
- Schwelle
- Restnutzung mal (Neupreis geteilt durch Nutzungsdauer neu plus Stromkosten neu minus Stromkosten alt). Bis zu diesem Betrag nach Förderung ist die Reparatur je Jahr nicht teurer.
- Grenzfall
- Liegen beide Jahreskosten weniger als 10 Prozent auseinander, nennen wir es Grenzfall. Dann entscheiden Zustand, Ausstattung und Aufwand.
- Sonderfall
- Kostet die Reparatur so viel wie das neue Gerät oder mehr, lautet der Befund immer „neu kaufen“.
Annahmen, die du ändern kannst
- Restnutzung nach der Reparatur: ohne Eingabe Nutzungsdauer minus Alter, mindestens 1 Jahr. Ein repariertes Gerät kann länger oder kürzer halten. Trag deine Erwartung ein, wenn du eine hast.
- Nutzungsdauer neu: vorbelegt mit der durchschnittlichen Erst-Nutzungsdauer ersetzter Geräte aus der Studie des Umweltbundesamts (UBA Texte 11/2016), beim E-Bike mit einer Szenarioannahme des Öko-Instituts. Das sind Mittelwerte, keine technische Lebensdauer. Wo es keine belastbare Zahl gibt (Tablet, Kaffeevollautomat, Staubsauger), bleibt das Feld leer.
- Verbrauch: steht auf dem EU-Energielabel. Ohne Angabe rechnet der Rechner ohne Stromkosten.
- Gewährleistung: Ist das Gerät jünger als 2 Jahre, weist der Rechner auf die gesetzliche Gewährleistung hin (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 10 Abs. 1 VGG).
Strompreis
Vorgabe ist der durchschnittliche Haushaltsstrompreis von Eurostat (Datensatz nrg_pc_204, Verbrauchsband 2.500 bis 4.999 kWh im Jahr, inklusive aller Steuern und Abgaben, Lizenz CC BY 4.0): Deutschland 36,2 ct/kWh, Österreich 32,6 ct/kWh, jeweils 1. Halbjahr 2026. Datenstand Eurostat 09.10.2026, abgerufen am 11.10.2026. Dein eigener Tarif steht auf deiner Stromrechnung. Wie sich der Preis entwickelt hat, zeigt stromchronik.de.
CO2
Gibst du Verbrauchswerte an, rechnet der Rechner aus, wie viel CO2 das neue Gerät im Betrieb über die Restnutzung einspart. Faktoren:
- Deutschland: 344 g CO2 je kWh (2025). CO2 je Kilowattstunde des in Deutschland verbrauchten Stroms, Emissionen bei der Erzeugung (UBA, 2025). Quelle
- Österreich: 209 g CO2-Äquivalent je kWh (Datenstand 2024). CO2-Äquivalent je Kilowattstunde Stromaufbringung Österreich inklusive Importen und vorgelagerter Emissionen (Umweltbundesamt Wien, Tabelle 4). Quelle
Die beiden Faktoren haben verschiedene Systemgrenzen und sind nicht direkt vergleichbar. Nicht eingerechnet sind die Emissionen bei der Herstellung des neuen Geräts: Wir haben keinen belegten Wert je Gerät gefunden, die UBA-Studie rechnet nur Szenarien über 20 Jahre. Die Rechnung fällt damit eher zugunsten des Neukaufs aus.
Was der Rechner nicht weiß
Ob ein Ersatzteil lieferbar ist, ob nach der Reparatur bald der nächste Defekt kommt, ob dir ein neues Gerät etwas bringt, das das alte nicht kann. Das musst du selbst einschätzen. Der Rechner ersetzt keine Beratung durch einen Fachbetrieb.
Quellen
- Prakash, Dehoust, Gsell, Schleicher, Stamminger: Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung, UBA Texte 11/2016. Umweltbundesamt (Öko-Institut, Universität Bonn) (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
- Öko-Institut für den vzbv: Ökonomische und ökologische Auswirkungen einer Verlängerung der Nutzungsdauer (17.12.2020). Öko-Institut. Abgerufen am 11.10.2026.
- Strompreise für Haushalte, nrg_pc_204, Verbrauchsband DC, inkl. Steuern und Abgaben (CC BY 4.0). Eurostat (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
- CO2-Emissionen pro Kilowattstunde Strom 2025 (Meldung vom 23.03.2026). Umweltbundesamt (DE) (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
- Emissionsfaktoren als Grundlage für die Österreichische Luftschadstoff-Inventur, REP-0948, Tabelle 4. Umweltbundesamt (AT) (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
- § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche). gesetze-im-internet.de (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.
- Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), BGBl. I Nr. 175/2021, § 10. RIS, Bundeskanzleramt (amtlich bzw. Fördergeber). Abgerufen am 11.10.2026.